BPI: Vergabekammer des Bundes untersagt Rabattverträge

16.11.2007 | Berlin
Die Vergabekammer des Bundes hat heute entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen beim Abschluss von Rabattverträgen für Arzneimittel das Vergaberecht zu beachten haben. Damit wurde der AOK erneut untersagt, für alle Wirkstoffe, die Gegenstand des Verfahrens waren, Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern zu schließen.

Bereits vergangene Woche hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf in die gleiche Richtung entschieden. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) begrüßte die Entscheidung der Vergabekammer des Bundes, dass "Arzneimittel-Rabattverträge der gesetzliche Krankenkassen öffentliche Aufträge sind".

"Die heutige Entscheidung ist eine gute Entscheidung. Wir erwarten nun ein Mehr an Transparenz und formaler Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Die uneingeschränkte Anwendung des Kartell- und Vergaberechts ist maßgeblich für einen notwendigen fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten", sagte Henning Fahrenkamp, BPI-Hauptgeschäftsführer.

Mit ihrer heutigen Entscheidung stellte die Vergabekammer außerdem fest, dass "Streitigkeiten über die Vergabe von Rabattverträgen gesetzlicher Krankenkassen nicht dem Rechtsweg vor die Sozialgerichte zugewiesen sind. Denn das 1999 eingeführte, auf europäischem Recht beruhende Kartellvergaberecht begründet einen eigenständigen und ausschließlichen Rechtsweg für öffentliche Aufträge vor den Vergabekammern. Das Einkaufsverhalten der Krankenkassen unterliegt damit auf Antrag einer vergaberechtlichen Kontrolle durch die Vergabekammern".

Quelle: Pressemeldung Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.

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